Tennis-Club Bad Pyrmont e. V.

Der Tennisclub Bad Pyrmont e.V. ist ein gemeinnütziger Verein in Bad Pyrmont mit dem Ziel, Sportanlagen zu errichten und sportliche Übungen, Jugendpflege und Leistungen im Tennissport zu fördern. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu zahlen, und der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

Südstraße 999, 31812 Bad Pyrmont

Der Tennisclub Bad Pyrmont e.V. ist ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in Bad Pyrmont, der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Errichtung und Erhaltung von Sportanlagen, die Förderung sportlicher Übungen, Jugendpflege und Leistungen im Tennissport verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Wenn der Verein aufgelöst wird oder der Wegfall steuerbegünstigter Zwecke eintritt, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Pyrmont, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich des Sports verwenden muss. Um Mitglied im Tennisclub Bad Pyrmont zu werden, muss man namentlich für einen Monat auf dem schwarzen Brett des Clubheims bekannt gegeben werden. Während dieser Zeit kann sich jedes ordentliche Mitglied beim Vorstand gegen die Aufnahme aussprechen. Der Vorstand kann Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft ohne Nennung von Gründen ablehnen. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge an den Club zu zahlen, die jährlich vor der Freisaison per Lastschrifteinzugsverfahren abgebucht werden. Eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung regelt Näheres dazu. Eine Mitgliedschaft kann durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres oder durch Ausschluss aus dem Club aufgrund eines Vorstandsbeschlusses beendet werden. Ein Ausschlussgrund besteht, wenn ein Mitglied mehr als ein Jahr im Rückstand mit dem Beitrag ist, wobei die nachträgliche Zahlung des Rückstandes den Ausschließungsgrund nicht aufhebt. Das betroffene Mitglied wird angehört und kann gegen den Beschluss des Vorstandes die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt und können wieder gewählt werden. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1.Vorsitzende allein oder der 2.Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassenwart oder dem Schriftwart. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu führen. Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Er setzt die Tagesordnung im Einvernehmen mit den anderen Vorstandsmitgliedern fest. Vorstandssitzungen werden nach Bedarf abgehalten, wobei der Vorsitzende eine Sitzung einberufen muss, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder es verlangt. Der Vorsitzende beruft alljährlich im 1. Quartal eine Mitgliederversammlung ein, zu der eine Woche vorher schriftlich eingeladen wird. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wobei auf Antrag von drei Mitgliedern geheim abgestimmt wird. Wahlen sind geheim, sofern nicht einstimmig eine offene Abstimmung beantragt wird. Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, und es entscheidet die einfache Mehrheit, sofern die Satzung nichts Anderes bestimmt.

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